Anwälte für Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist Teil des Strafrechts, wobei die meisten Ordnungswidrigkeiten im sogenannten Nebenstrafrecht geregelt sind. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die gleichzeitig Straftat ist, so kommt das Strafgesetz zum Tragen. Wurde die Straftat als solche verhandelt, kann sie nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Gleiches gilt auch umgekehrt, d.h. eine als Ordnungswidrigkeit verhandelte Tat kann nicht als Straftat zur Anklage kommen.
Der größte Anteil an Ordnungswidrigkeiten unterliegt der Straßenverkehrsordnung, die übrigen als Ordnungswidrigkeiten geahndeten Verstöße sind in diversen anderen Gesetzen geregelt.
Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Im Gegensatz zu Straftaten, die dem Legalitätsprinzip unterliegen und verfolgt werden müssen, gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip, d.h. die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde.
Während für Straftaten die Staatsanwaltschaft zuständig ist, fallen Ordnungswidrigkeiten in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde. Wenn ein Verwarnungsgeld für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit erhoben wurde, wird dieses nur wirksam, wenn die Zahlung innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Sobald gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wurde, geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft, die über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens entscheidet und die Akte gegebenenfalls dem zuständigen Amtsgericht überträgt. Es gelten dann die Vorschriften der Strafprozessordnung, sofern das Ordnungswidrigkeitengesetz keine besondere Regelung vorsieht. Obwohl die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft hat, sind im Bußgeldverfahren Festnahmen und Verhaftungen nicht möglich, allerdings können Durchsuchungen und Sicherstellungen veranlasst werden.
Wenn gegen die Entscheidung des Amtsgerichts durch den Betroffenen Rechtsbeschwerde erhoben wurde, entscheidet über diese das Oberlandesgericht.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.